"COVID-19"

Prof. Dr. Ulrich Rommelfanger

Die durch das Coronavirus, Sars-CoV-2, verursachte Erkrankung Covid - 19 breitet sich weiter weltweit aus. Bereits jetzt wird es zur Gewissheit, dass die von der Bundesregierung großzügig aufgelegten Finanzierungsprogramme wie z.B. die Kurzarbeiter - Regelung nicht in der Lage sein werden, namentlich die finanziellen Einbußen der Vielzahl von „notleidenden“ Einzelhändlern, Selbständigen, Kleingewerbetreibenden und Künstlern in Deutschland auszugleichen. Mittlerweile häufen sich bereits allem Anschein nach Insolvenzen, die auf Schließungen und Untersagungen der Betriebstätigkeit in der sog. shutdown-Phase zurückgehen. .

Gerichtliche Entscheidungen zu Überprüfungen der genannten Verordnungen und Allgemeinverfügungen in Hauptsacheverfahren haben bislang ebenso wenig stattgefunden, wie es Verfahren dieser Art zu Entschädigungen gibt. Allein ein einstweiliges Verfahren vor dem Landgericht Heilbronn zur Frage der Entschädigung einer Friseurmeisterin hat die Thematik gestreift und recht lapidar und wenig dogmatisch begründet verneint.

Rommelfanger Rechtsanwälte haben in Zusammenarbeit mit Nickel Rechtsanwälten Hanau in einem Gutachten die Frage der Entschädigung von durch Tätigkeitsverbote Betroffenen nach den insoweit geltenden Rechtsnormen umfassend geprüft.

Das Gutachten kommt zum Ergebnis, dass neben den Entschädigungsvorschriften des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) selbst noch weitergehende Anspruchsgrundlagen geeignet sind, Entschädigungen jedenfalls im Umfang des von § 56 IfSG vorgesehenen Verdienstausfalls auszugleichen. Weitere Details zum Ergebnis des Gutachtens werden wir in Kürze veröffentlichen.

Unabhängig davon machen wir darauf aufmerksam, dass Anträge aus § 65 IfSG oder aus § 56 Abs. 1 IfSG bzw. § 56 Abs. 1 IfSG analog innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Einstellung der verbotenen Tätigkeit oder dem Ende der Absonderung (Quarantäne) bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde (in Hessen: zuständiges Gesundheitsamt) zu stellen sind. Weitergehende Fragen richten Sie bitte vornehmlich per mail an: info@rommelfanger.eu bzw. telefonisch an das Büro unter 0611-44 55 76 32.