"COVID-19"
Die durch das Coronavirus, Sars-CoV-2, verursachte Erkrankung Covid - 19 breitet sich
weiter weltweit aus. Bereits jetzt wird es zur Gewissheit, dass die von der
Bundesregierung großzügig aufgelegten Finanzierungsprogramme wie z.B. die
Kurzarbeiter - Regelung nicht in der Lage sein werden, namentlich die finanziellen
Einbußen der Vielzahl von „notleidenden“ Einzelhändlern, Selbständigen,
Kleingewerbetreibenden und Künstlern in Deutschland auszugleichen.
Mittlerweile häufen sich bereits allem Anschein nach Insolvenzen, die auf Schließungen
und Untersagungen der Betriebstätigkeit in der sog. shutdown-Phase zurückgehen. .
Gerichtliche Entscheidungen zu Überprüfungen der genannten Verordnungen und
Allgemeinverfügungen in Hauptsacheverfahren haben bislang ebenso wenig
stattgefunden, wie es Verfahren dieser Art zu Entschädigungen gibt. Allein ein
einstweiliges Verfahren vor dem Landgericht Heilbronn zur Frage der Entschädigung
einer Friseurmeisterin hat die Thematik gestreift und recht lapidar und wenig
dogmatisch begründet verneint.
Rommelfanger Rechtsanwälte haben in Zusammenarbeit mit Nickel Rechtsanwälten
Hanau in einem Gutachten die Frage der Entschädigung von durch Tätigkeitsverbote
Betroffenen nach den insoweit geltenden Rechtsnormen umfassend geprüft.
Das Gutachten kommt zum Ergebnis, dass neben den Entschädigungsvorschriften des
Infektionsschutzgesetzes (IfSG) selbst noch weitergehende Anspruchsgrundlagen
geeignet sind, Entschädigungen jedenfalls im Umfang des von § 56 IfSG vorgesehenen
Verdienstausfalls auszugleichen. Weitere Details zum Ergebnis des Gutachtens werden
wir in Kürze veröffentlichen.
Unabhängig davon machen wir darauf aufmerksam, dass Anträge aus § 65 IfSG oder aus § 56 Abs. 1 IfSG bzw. § 56 Abs. 1 IfSG analog innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Einstellung der verbotenen Tätigkeit oder dem Ende der Absonderung (Quarantäne) bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde (in Hessen: zuständiges Gesundheitsamt) zu stellen sind. Weitergehende Fragen richten Sie bitte vornehmlich per mail an: info@rommelfanger.eu bzw. telefonisch an das Büro unter 0611-44 55 76 32.